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   FG Rheinland-Pfalz, 11.04.2013 - 6 K 1295/11   

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https://dejure.org/2013,7554
FG Rheinland-Pfalz, 11.04.2013 - 6 K 1295/11 (https://dejure.org/2013,7554)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 11.04.2013 - 6 K 1295/11 (https://dejure.org/2013,7554)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 11. April 2013 - 6 K 1295/11 (https://dejure.org/2013,7554)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 20 Abs 9 S 1 EStG 2009, Art 3 Abs 1 GG
    Ausschluss des tatsächlichen Werbungskostenabzugs bei den Einkünften aus Kapitalvermögen ist auch im Rahmen der Günstigerprüfung verfassungsgemäß

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vereinbarkeit des objektiven Nettoprinzips mit dem Ausschluss des Werbungskostenabzugs

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Sparer-Pauschbetrag bei Günstiger-Prüfung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Sparer-Pauschbetrag bei Günstiger-Prüfung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2013, 932
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 09.12.2008 - 2 BvL 1/07

    Neuregelung der "Pendlerpauschale" verfassungswidrig

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 11.04.2013 - 6 K 1295/11
    Als besonderen sachlichen Grund für Ausnahmen von einer folgerichtigen Umsetzung und Konkretisierung steuergesetzlicher Belastungsentscheidungen hat das BVerfG u.a. Typisierungs- und Vereinfachungserfordernisse anerkannt (Urteil des BVerfG vom 9. Dezember 2008 2 BvL 1/07, 2 BvL 2/07, 2 BvL 1/08, 2 BvL 2/08 , BVerfGE 122, 210 , m.w.N.).

    Das BVerfG hat bisher offen gelassen, ob das objektive Nettoprinzip, wie es in § 2 Abs. 2 EStG zum Ausdruck kommt, Verfassungsrang hat; jedenfalls aber kann der Gesetzgeber dieses Prinzip beim Vorliegen gewichtiger Gründe durchbrechen und sich dabei generalisierender, typisierender und pauschalierender Regelungen bedienen (vgl. BVerfG-Urteil vom 09.12.2008 - 2 BvL 1/07, 2 BvL 2/07, 2 BvL 1/08, 2 BvL 2/08 in BVerfGE 122, 210 , m.w.N.).".

    In seinem Urteil vom 9.12.2008 2 BvL 1/07, 2 BvL 2/07, 2 BvL 1/08, 2 BvL 2/08 (BVerfGE 122, 210) hat das BVerfG zur Entfernungspauschale ausgeführt:.

  • BFH, 28.01.2015 - VIII R 13/13

    Abgeltungsteuer: Kein Abzug der tatsächlichen Werbungskosten bei Günstigerprüfung

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 11.04.2013 - 6 K 1295/11
    Der Beklagte hat es abgelehnt den streitbefangenen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2009 im Hinblick auf das unter dem Aktenzeichen VIII R 13/13 anhängige Revisionsverfahren für vorläufig gemäß § 165 AO zu erklären.

    Die Revision wurde im Hinblick auf das bereits anhängige Revisionsverfahren VIII R 13/13 gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zur Fortbildung des Rechts zugelassen.

  • BVerfG, 07.12.1999 - 2 BvR 301/98

    Häusliches Arbeitszimmer

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 11.04.2013 - 6 K 1295/11
    Unter Anwendung dieser Grundsätze hat das BVerfG mit Urteil vom 7.12.1999 2 BvR 301/98 ( BVerfGE 101, 297, BStBl II 2000, 162) die beschränkte Absetzbarkeit von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nach § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG als mit dem Gleichheitssatz de Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar angesehen und führt dazu aus:.

    Zwar liegt - anders als beim häuslichen Arbeitszimmer - kein Fall vor, in dem es der Finanzverwaltung an den Möglichkeiten mangelt, die berufliche von der privaten Veranlassung abzugrenzen (Urteil des BVerfG vom 7.12.1999 2 BvR 301/98 a.a.O.).

  • BFH, 16.02.2011 - X R 21/10

    Kleinbetragsverordnung 2002 auch zulasten des Steuerpflichtigen anwendbar

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 11.04.2013 - 6 K 1295/11
    Mit Urteil vom 16.2.2011 X R 21/10 ( BFHE 233, 1, BStBl II 2011, 671) hat der BFH entschieden, dass die KleinbetragsVO in der ab dem Jahr 2002 geltenden Fassung auch insoweit durch § 156 Abs. 1 AO gedeckt ist, als danach nicht nur Änderungen zulasten des Steuerpflichtigen, sondern gleichermaßen Änderungen, die an sich zugunsten des Steuerpflichtigen vorzunehmen wären, unterbleiben, wenn die Abweichungen zu den bisherigen Festsetzungen oder Feststellungen bestimmte Bagatellgrenzen nicht erreichen.
  • BVerfG, 04.12.2002 - 2 BvR 400/98

    Doppelte Haushaltsführung

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 11.04.2013 - 6 K 1295/11
    Der Gesetzgeber ist - verfassungsrechtlich unbedenklich - im Anschluss an die Entscheidung des Senats zur doppelten Haushaltsführung ( BVerfGE 107, 27 ) davon ausgegangen, dass angesichts der regelmäßig "privaten" Wahl des Wohnorts die Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte nicht ausschließlich beruflich, sondern auch privat mit veranlasst sind.
  • FG Baden-Württemberg, 17.12.2012 - 9 K 1637/10

    Verfassungswidrigkeit des Abzugsverbots für Werbungskosten bei den Einkünften aus

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 11.04.2013 - 6 K 1295/11
    Das FG Baden-Württemberg habe mit Urteil vom 17.12.2012 - 9 K 1637/10 in seinem Sinne entschieden; auch in seinem Fall liege der individuelle Steuersatz unter 25%.
  • BFH, 08.07.2010 - VI R 10/08

    Dreimonatsfrist für Verpflegungsmehraufwand bei doppelter Haushaltsführung ist

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 11.04.2013 - 6 K 1295/11
    Der BFH hat mit Urteil vom 8.7.2010 VI R 10/08 ( BFHE 230, 352, BStBl II 2011, 32) zum objektiven Nettoprinzip ausgeführt:.
  • FG Münster - 6 K 3260/10 (anhängig)

    Klage gegen Abschaffung des Werbungskostenabzugs bei Kapitalerträgen (§ 20 EStG)

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 11.04.2013 - 6 K 1295/11
    Hierzu seien beim Finanzgericht Münster Klageverfahren anhängig (Az. 6 K 1847/10 E und 6 K 3260/10 F).
  • FG Nürnberg, 12.02.2014 - 5 K 1251/12

    Kein Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer:

    Hierin kann einen Rechtfertigung für die Berücksichtigung von Aufwendungen in lediglich typisierter Form gesehen werden mit der Folge, dass dem Einzelnen u.U. höhere Aufwendungen entstehen können, die sich dann steuerlich nicht mehr auswirken (so FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.04.2013, 6 K 1295/11, EFG 2013, 932).

    Die Beschränkung des Abzugs von Aufwendungen des § 20 Abs. 9 EStG auf den Sparer-Pauschbetrag ist im Zusammenspiel mit der Einführung des gesonderten linearen Tarifs von 25 % auf Kapitaleinkünfte sowie den weiteren durch das Unternehmenssteuerreformgesetz 2008 eingeführten Regelungen der Schedulenbesteuerung gerechtfertigt (vgl. FG Rheinland-Pfalz, Urteile vom 11.04.2013, 6 K 1295/11, a.a.O.).

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